Verbandsordnung

Zweckverband Ems Dollart Region

Änderung nach § 21 Abs. 1 Satz 2 NKomZG
Stand November 2022

Präambel

Vor dem Hintergrund, dass seit 1977 Gemeinden, Städte, Kreise, Kammern und sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts in den Provinzen Groningen und Drenthe, in den Landkreisen Aurich, Leer, Wittmund, in der kreisfreien Stadt Emden (Ostfriesland) und im Landkreis Emsland in der Ems Dollart Region e.V., bzw. in der Stichting Eems Dollard Regio, abgekürzt EDR, zusammenarbeiten; angesichts des Abkommens zwischen dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften und anderen öffentlichen Stellen vom 23.05.1991 (im weiteren Abkommen genannt, GVNW S.530/Nds. GVBl. 1992, S. 69-76); geleitet von dem Wunsch der genannten Organisationen, auch in Zukunft grenzüberschreitende Zusammenarbeit auf regionaler und örtlicher Ebene zu fördern und zu realisieren; insbesondere alle Maßnahmen zur Festigung und Entwicklung der nachbarschaftlichen Beziehungen zwischen den Gebieten auf beiden Seiten der Grenze abzustimmen sowie geeignete Vereinbarungen zur Lösung der in diesem Bereich auftretenden Probleme zu treffen; im Bewusstsein der aus der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit erwachsenen Vorteile und unter Berücksichtigung des Abkommens haben die genannten Organisationen daher 1997 die Gründung eines Zweckverbandes beschlossen.
Die Grundlage bilden §§ 7 ff. des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) vom 19.02.2004 in der derzeit gültigen Fassung.

§ 1 – Name, Sitz, Rechtsform, Verbandsgebiet

(1) Der Verband führt den Namen „Ems Dollart Region“ (abgekürzt EDR) und hat seinen Sitz in 26789 Leer (Ostfriesland), Bergmannstraße 37. Gemäß Art. 3 Abs. 3 des Anholter Abkommens gilt für die EDR deutsches Recht.
(2) Die EDR ist ein Zweckverband gem. §§ 7 ff. NKomZG und somit eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(3) Von der Dienstherrenfähigkeit wird kein Gebrauch gemacht.
(4) Der Zweckverband EDR tritt in die gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen des 1977 gegründeten EDR e.V. und der niederländischen Stichting EDR ein.

Das Verbandsgebiet umfasst das Gebiet der Städte, Gemeinden, Samtgemeinden, Landkreise, niederländischen Gemeindeverbände (ehemals WGR-Regionen) und anderer Organisationen, die Mitglieder der EDR sind.

§ 2 – Aufgaben des Zweckverbands

(1) Die EDR hat die Aufgabe, die regionale grenzübergreifende Zusammenarbeit ihrer Mitglieder in den folgenden Bereichen zu fördern, zu unterstützen und zu koordinieren:
a) Förderung der Sichtbarkeit von Europa in der Region
b) Wirtschaftliche Entwicklung
c) Grenzübergreifender Arbeitsmarkt, Ausbildung und Unterricht
d) Kultur und Sport
e) Tourismus und Erholung
f) Energie, Klimawandel und Umweltschutz
g) Soziale Angelegenheiten
h) Gesundheitswesen
i) Verkehr und Transport
j) Raumordnung
k) Maritime Wirtschaft
l) Gefahrenabwehr, Katastrophenschutz und öffentliche Ordnung
m) Institutionelle Zusammenarbeit und „gute Verwaltungspraxis“
n) Agrarwirtschaft
(2) Die EDR berät Mitglieder, Bürger, Unternehmen, Verbände, Behörden und andere. Institutionen bei grenzübergreifenden Aktivitäten und Fragestellungen.
(3) Die EDR führt zu diesem Zweck Projekte durch, beantragt finanzielle Mittel bei Dritten, nimmt diese entgegen und leitet sie an Dritte weiter.
(4) Über die Zufügung von neuen Aufgabenbereichen beschließt die EDR-Verbandsversammlung einstimmig in der Form einer Satzungsänderung.

§ 3 – Mitglieder

(1) Mitglieder sind deutsche und niederländische Städte, Gemeinden, Samtgemeinden, Landkreise, niederländische Gemeindeverbände, Kammern und weitere öffentlich-rechtliche Körperschaften.
(2) Weitere Städte, Gemeinden, Samtgemeinden, Landkreise, Kammern, juristische Personen des öffentlichen Rechtes, juristische Personen des privaten Rechtes und sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaften, auf die das Anholter Abkommen anzuwenden ist, können auf schriftlichen Antrag und durch Beschluss der EDR-Verbandsversammlung die Mitgliedschaft erwerben. Eine Änderung der Verbandsordnung ist für diesen Fall nicht erforderlich.

Die Mitglieder der EDR sind im Mitgliederverzeichnis aufzuführen. Das Mitgliederverzeichnis wird von der EDR geführt und ist Bestandteil dieser Verbandsordnung.

§ 4 – Organe des Zweckverbands

Die Organe der EDR sind:
(1) die Verbandsversammlung
(2) der Verbandsausschuss
(3) der/die Verbandsgeschäftsführer:in

§ 5 – Aufgaben und Zusammensetzung der Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung ist das höchste Organ der EDR.
(2) Die Verbandsmitglieder und ihre in die Verbandsversammlung entsandten Vertreter:innen haben über alle aus der Verbandsmitgliedschaft bekannt gewordenen Angelegenheiten, Tatsachen und Rechtsverhältnisse Verschwiegenheit gegen jedermann zu wahren, soweit sie nicht in öffentlicher Sitzung behandelt wurden. Verbandsmitglieder und Vertreter:innen dürfen die Kenntnis von solchen Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten und ohne Genehmigung des Verbandsausschusses über solche Angelegenheiten weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Diese Verschwiegenheitspflicht gilt auch nach Beendigung der Mitgliedschaft oder nach Ausscheiden des/r Vertreters:in fort. Die Unterrichtung eines Organs des Verbandsmitglieds in nichtöffentlicher Sitzung ist davon jedoch ausgenommen.
(3) Jedes Mitglied entsendet zwei Vertreter:innen in die Verbandsversammlung.
1. Bei den niederländischen Gemeinden ist ein/e Vertreter:in Mitglied des Colleges van Burgemeester en Wethouders. Der/Die zweite Vertreter:in ist frei bestimmbar unter Berücksichtigung des Art. 13.1. WGR (Wet gemeenschappelijke regelingen).
2. Bei den deutschen Städten, Gemeinden, Samtgemeinden und Landkreisen ist ein/eine Vertreter:in der/die Hauptverwaltungsbeamte:in. Der/Die zweite Vertreter:in ist frei bestimmbar.
3. Bei den sonstigen niederländischen und deutschen öffentlich-rechtlichen Körperschaften ist ein/e Vertreter:in der Verbandsgeschäftsführer:in bzw. der/die Direktor:in oder dessen Vertreter:in. Der/Die zweite Vertreter:in ist frei bestimmbar.
(4) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(5) Die Verbandsversammlung beschließt über
1. Änderungen der Verbandsordnung
2. die Wahl des/der Vorsitzenden und des/der stellvertretenden Vorsitzenden der Verbandsversammlung
3. die Wahl der Mitglieder des Verbandsausschusses
4. die Wahl und Abberufung des/r Verbandsgeschäftsführers:in und die Regelung der Stellvertretung
5. Aufnahme und Austritt von Mitgliedern
6. die Einrichtung und Verfahrensweise von Ausschüssen
7. die Auflösung des Zweckverbandes
8. die Verbandsversammlung beschließt weiter die Angelegenheiten, über die nach den Vorschriften des NKomVG die Vertretung beschließt.
(6) Die Vertreter:innen der Mitglieder in der Verbandsversammlung sind verpflichtet, die sie entsendenden Organe über alle wichtigen Angelegenheiten der EDR zu unterrichten und Fragen zu beantworten.
Diese Informationspflicht erfüllen sie mündlich oder schriftlich, wie es gesetzlich vorgeschrieben bzw. wie es ortsüblich ist.
Sie können durch das entsendende Organ für die von ihnen in der Verbandsversammlung vertretene Politik zur Verantwortung gezogen werden und können durch das entsendende Organ abgewählt werden, falls sie das Vertrauen des Organs nicht mehr besitzen.

§ 6 – Vorsitzende/r der EDR-Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte eine:n Vertreter:in der kommunalen Körperschaft für die Dauer von zwei Jahren zum /zur Vorsitzenden der Verbandsversammlung sowie eine:n Stellvertreter:in. Falls ein:e niederländische:r Vorsitzende:r gewählt wurde, soll für die nächste Periode ein:e deutsche:r Vorsitzende:r gewählt werden und umgekehrt. Dies gilt auch für den/die Stellvertreter:in.
(2) Die/Der Vorsitzende der Verbandsversammlung lädt die Mitglieder der Verbandsverssammlung schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu den Sitzungen der Verbandsversammlung ein. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. Die/Der Vorsitzende stellt im Benehmen mit der/dem Verbandsgeschäftsführer:in die Tagesordnung auf; die/der Verbandsgeschäftsführer:in kann die Aufnahme bestimmter Beratungsgegenstände verlangen. Zeit, Ort und Tagesordnung sind ortsüblich bekannt zu machen, es sei denn, dass die Vertretung zu einer nicht öffentlichen Sitzung einberufen wird.
(3) In dringenden Fällen kann die Tagesordnung zu Sitzungsbeginn durch Beschluss erweitert werden; dafür ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Dessen ungeachtet kann jedes Mitglied Eilanträge bis zum dritten Tag vor der Sitzung stellen.
(4) Der/Die Vorsitzende der Verbandsversammlung hat die Verbandsversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder der Verbandsversammlung oder des Verbandsausschusses als Organ unter Angabe des Beratungsgegenstandes eine Einberufung der Verbandsversammlung verlangt.
(5) Der/Die Vorsitzende der Verbandsversammlung leitet die Sitzungen der Verbandsversammlung und übt das Hausrecht aus.

§ 7 – Sitzungen der Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung tagt mindestens zwei Mal im Jahr.
(2) Über die Verbandsversammlung ist eine Niederschrift in deutscher und in niederländischer Sprache zu fertigen. Hierin sind die Ergebnisse und Beschlüsse zu den Beratungsgegenständen und den wesentlichen Vorgängen aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom/von der Vorsitzenden der Verbandsversammlung zu unterzeichnen. Der/Die Vorsitzende kann ein anderes Mitglied des Verbandsausschusses oder eine:n Beschäftigte:n der EDR als Schriftführer:in hinzuziehen; in diesem Fall ist die Niederschrift auch von dem/der Schriftführer:in zu unterzeichnen.
(3) Die weiteren Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung der Verbandsversammlung.

§ 8 – Beschlussfassung in der Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsmäßiger Einberufung mehr als die Hälfte der Mitglieder vertreten ist und keiner einer Verletzung der Vorschriften über die Einberufung der Verbandsversammlung rügt. Die Beschlussfähigkeit wird zu Beginn der Sitzung festgestellt. Sie gilt als beschlussfähig, solange die Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt worden ist.
(2) Unter den Voraussetzungen des § 182 Abs. 1 NKomVG können Beschlüsse auch im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied widerspricht; das Gleiche gilt für Versammlungen, die per Videokonferenz durchgeführt werden.
(3) Die Verbandsversammlung beschließt, soweit nicht nach den gesetzlichen Vorschriften und dieser Verbandsordnung eine anderweitige qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Stimmen.
(4) Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind grundsätzlich öffentlich, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen einzelner den Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern.

§ 9 – Verbandsausschuss

(1) Der/Die Vorsitzende der Verbandsversammlung ist zugleich der/die Vorsitzende des Verbandsausschusses.
(2) Der Verbandsausschuss besteht aus dem/der Vorsitzenden der Verbandsversammlung als Vorsitzenden/r und seinem/r Stellvertreter:in sowie aus sieben niederländischen und sieben deutschen Mitgliedern. Dem Verbandsausschuss sollen Vertreter:innen von Gemeinden/Städten, Landkreise/niederländischer Gemeindeverbände und Kammern angehören. Der Verbandsausschuss wir von der Verbandsversammlung aus seiner Mitte für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
(3) Der Verbandsausschuss und jedes seiner Mitglieder
1. erteilen schriftlich innerhalb von vier Wochen die durch ein oder mehrere Mitglieder der Verbandsversammlung angefragten Informationen;
2. können von der Verbandsversammlung abberufen werden, falls sie das Vertrauen der Verbandsversammlung nicht mehr besitzen.

§ 10 – Aufgaben des Verbandsausschusses

(1) Der Verbandsausschuss leitet die EDR nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und der Verbandsordnung in Übereinstimmung mit den Beschlüssen der Verbandsversammlung. Ihm obliegen alle Aufgaben, die nicht nach den gesetzlichen Vorschriften bzw. der Verbandsordnung der Verbandsversammlung oder dem/der Verbandsgeschäftsführer:in vorbehalten sind.
(2) Der Verbandsausschuss ist Vorgesetzter des Verbandsgeschäftsführers/der Verbandsgeschäftsführerin sowie höherer Dienstvorgesetzter der Beschäftigten der EDR und zugleich oberster Dienstherr.
(3) Der/Die Vorsitzende ist Repräsentant des Verbandes. Der Verbandsausschuss ist zuständig für Abschluss, Änderung und Beendigung des Arbeitsvertrages mit dem/der Verbandsgeschäftsführer:in. Er kann den/die Verbandsgeschäftsführer:in aus wichtigem Grund bis zu einem Beschluss der Verbandsversammlung über seine Abberufung freistellen.
(4) Der Verbandsausschuss hat der Einstellung, Beförderung oder Entlassung von Beschäftigten zuzustimmen. Bei Abschluss von Verträgen im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 14 NKomVG mit einem Wert über 25.000 Euro sind sie auch von der/dem Vorsitzenden oder seiner/m Stellvertreter:in zu unterzeichnen.

§ 11 – Geschäfte des EDR-Verbandsausschusses

(1) Der Verbandsausschuss ist von dem/der Verbandsgeschäftsführer:in nach Bedarf einzuberufen. Der Verbandsausschuss ist auch einzuberufen, wenn 1/3 der Mitglieder dies unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragt.
(2) Die Mitglieder des Verbandsausschusses sind über alle Angelegenheiten, die ihnen in dieser Eigenschaft bekannt werden und die nicht in öffentlicher Sitzung der Verbandsversammlung behandelt wurden, in gleicher Weise wie die Verbandsmitglieder und deren Vertreter:innen zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(3) Der Verbandsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Verbandsausschussmitglieder anwesend ist. Soweit gesetzliche Regelungen oder die Verbandsordnung nicht etwas anderes vorschreibt, werden die Beschlüsse des Verbandsausschusses mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Es wird offen abgestimmt, es sei denn, es wird eine geheime Abstimmung beantragt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(4) Die Sitzungen des Verbandsausschusses sind nicht öffentlich. Alle Mitglieder der Verbandsversammlung sind berechtigt, an den Sitzungen des Verbandsausschusses als Zuhörer:innen teilzunehmen. Für diese gilt § 41 NKomVG entsprechend.
(5) Unter den Voraussetzungen des § 182 Abs. 1 S.1. NKomVG können Beschlüsse auch im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied widerspricht; das Gleiche gilt für Versammlungen, die per Videokonferenz durchgeführt werden.
(6) Über die Sitzungen des Verbandsausschusses ist eine Niederschrift in deutscher und niederländischer Sprache zu fertigen. Hierin sind die Ergebnisse und Beschlüsse zu den Beratungsgegenständen und den wesentlichen Vorgängen aufzunehmen. Die Niederschrift ist von dem/der Schriftführer:in und dem/der Vorsitzenden des Verbandsausschusses oder seines/r Vertreters/Vertreterin zu unterzeichnen.

§ 12 – Verbandsgeschäftsführung

(1) Der/Die Verbandsgeschäftsführer:in wird von der Verbandsversammlung gewählt. Der/Die Verbandsgeschäftsführer:in nimmt an den Sitzungen der Verbandsversammlungen mit beratender Stimme teil.; er/sie darf nicht stimmberechtigtes Mitglied der Verbandsversammlung sein.
(2) Die Verbandsgeschäftsführung wird hauptamtlich ausgeübt. Er/Sie führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung.
(3) Der/Die Verbandsgeschäftsführer:in vertritt die EDR in Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren . Den Zweckverband verpflichtende Erklärungen, die nicht Geschäfte der laufenden Verwaltung betreffen und die nicht gerichtlich oder notariell beurkundet werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und der Unterzeichnung durch den/die Verbandsgeschäftsführer:in und den/der Vorsitzenden des Verbandsausschusses, im Falle der Verhinderung durch seinen/ihren Stellvertreter:in und durch ein weiteres Mitglied des Verbandsausschusses.
(4) Dem/Der Verbandsgeschäftführer:in obliegen insbesondere:
1. die Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse der Verbandsversammlung und des Verbandsausschusses
2. das Aufstellen des Wirtschaftsplanes und des Jahresabschlusses
3. der Abschluss von Verträgen im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 14 NKomVG mit einem Nettowert bis 25.000,– Euro
4. die Unterrichtung des/der Verbandsvorsitzenden und der Verbandsversammlung über die wichtigen Angelegenheiten des Zweckverbandes
5. die Ausführung von Weisungen der Kommunal- und der Fachaufsichtsbehörden, soweit dabei kein Ermessensspielraum gegeben ist
6. Festlegung der Geschäftsverteilungsrichtlinien innerhalb der Geschäftsstelle.
(5) Der/Die Verbandsgeschäftsführer:in ist Vorgesetzte:r der Beschäftigten der EDR.

§ 13 – Weitere Ausschüsse

(1) Die Verbandsversammlung kann für bestimmte Aufgabenbereiche Ausschüsse bilden, die als Beratungskommissionen für sie und den Verbandsausschuss tätig sind.
(2) Die Verbandsversammlung wählt die Vorsitzenden und Stellvertreter:innen der Ausschüsse für die Dauer von 2 Jahren.
(3) Die Ausschüsse setzen sich je nach Aufgabenbereich zusammen aus Vertreter:innen der Mitglieder der Verbandsversammlung und anderer Organisationen.
(4) Die Verbandsversammlung benennt die Ausschussmitglieder.
(5) Nähere Regelungen trifft die Verbandsversammlung im Rahmen einer Geschäftsordnung.

§ 14 – Verbandsumlage

(1) Der Zweckverband erhebt von den Verbandsmitgliedern eine Verbandsumlage, um zusammen mit Einnahmen aus Förderprogrammen und weiteren Mitteln den Finanzbedarf zu decken.
(2) Von den Mitgliedsstädten, -gemeinden und –samtgemeinden wird jährlich eine Verbandsumlage erhoben, deren Bemessungsgrundlage ihre jeweilige Einwohnerzahl ist. Von den übrigen Mitgliedskörperschaften wird eine Umlage erhoben, die von der Verbandsversammlung festgelegt wird.
(3) Die Höhe der Verbandsumlage und deren Verteilung auf die Verbandsmitglieder sind in der Haushaltssatzung festzusetzen.
(4) Grundlage für die Erhebung sind die vom Niedersächsischen Landesamt für Statistik bzw. vom Centraal Bureau voor de Statistiek (CBS) bekannt gegebenen Zahlen vom 1. Januar des vorangehenden Jahres. Die Berechnung der Umlage wird durch den Beschluss der Verbandsversammlung festgelegt.
(5) Zur Festsetzung und Änderung der Beitragsregelung durch die Verbandsversammlung ist eine Zweidrittelmehrheit der Mitglieder erforderlich.
(6) Der Haushaltsplan des nächsten Jahres soll vor dem 1. November des laufenden Jahres vorliegen.
(7) Der Jahresabschluss soll vor dem 1. April des nächsten Jahres vorliegen.

§ 15 – Haushalts- und Wirtschaftsführung

(1) Gemäß § 16 Abs. 3 NKomZG in Verbindung mit § 5 der Eigenbetriebsverordnung (EigBetrVO) erfolgen die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen auf Grundlage der Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB).
(2) Für die Rechnungsprüfung des Verbandes gelten die entsprechenden Regelungen des NKomVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass für die örtliche Prüfung gem. § 153 NKomVG das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Leer zuständig ist.
(3) Das Geschäftsjahr des Zweckverbandes ist das Kalenderjahr.

§ 16 – Geltung anderer Vorschriften

(1) Soweit nicht durch Zweckverbandsrecht oder Verbandsordnung anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Nds. Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) entsprechend. Dabei entsprechen
1. der Zweckverband der Gemeinde
2. die Verbandsversammlung dem Rat
3. die Mitglieder der Verbandsversammlung den Ratsfrauen und Ratsherren
4. die Verbandsgeschäftsführerin oder der Verbandsgeschäftsführer der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister
5. der Verbandsausschuss dem Verwaltungsausschuss
(2) Auf die Rechtsstellung der Verbandsgeschäftsführerin/des Verbandsgeschäftsführers finden die §§ 80 bis 84 und § 109 NKomVG keine Anwendung.

§ 17 – Änderung der Verbandsordnung, Auflösung des Zweckverbandes

(1) Die Änderung dieser Verbandsordnung oder die Auflösung des Zweckverbandes bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder der Verbandsversammlung.
(2) Änderungen der Verbandsordnung sind der Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen.
(3) Änderungen der Verbandsordnung des Zweckverbandes sowie dessen Auflösung sind vom Zweckverband nach den Rechtsvorschriften zu verkünden, die für die Verkündung von Rechtsvorschriften für eine Kommune gelten. Näheres wird in § 19 der Verbandsordnung geregelt.
(4) Der Beitritt einer Kommune oder einer kommunalen Anstalt zum Zweckverband oder die Kündigung der Mitgliedschaft durch ein solches Verbandsmitglied ohne gleichzeitige Änderung der Verbandsordnung ist von diesem Verbandsmitglied öffentlich bekannt zu machen.
(5) Im Rahmen der Abwicklung der Auflösung erfolgt eine Auseinandersetzung mit den Verbandsmitgliedern über das zum Auflösungstermin vorhandene Vermögen des Zweckverbandes. Das über eine Schlussbilanz festgestellte Gesamtvermögen sowie die Verbindlichkeiten sind im Verhältnis der Verbandsumlage zum Vermögen der EDR zu verteilen bzw. zu tragen. Der Zweckverband gilt nach seiner Auflösung als fortbestehend, solange die Abwicklung einzelner Geschäfte dies erfordert. Es kann ein Verbandsmitglied mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben gegen Kostenerstattung beauftragt werden.
(6) Die Bediensteten des Zweckverbandes werden in ihren Beschäftigungs- und Versorgungsverhältnissen von den Verbandsmitgliedern übernommen. Die Verbandsmitglieder haben innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach dem Beschluss über die Auflösung im Einvernehmen miteinander zu bestimmen, von welchen Verbandsmitgliedern die einzelnen Bediensteten zu übernehmen sind. Solange ein/e Bedienstete:r nicht übernommen ist, haften alle Verbandsmitglieder für die ihm/ihr zustehenden Bezüge als Gesamtschuldner.

§ 18 – Ausscheiden von Verbandsmitgliedern

(1) Die Kündigung der Mitgliedschaft im Zweckverband erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem/der Vorsitzenden der Verbandsversammlung. Die Kündigung wird wirksam zum Schluss des übernächsten Geschäftsjahres nach Eingang der Kündigung.
(2) Der Zweckverband wird nach dem Ausscheiden von Verbandsmitgliedern fortgesetzt. Eine Abfindung von ausscheidenden Verbandsmitgliedern erfolgt nicht.

§ 19 – Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der EDR erfolgen im Amtsblatt des Landkreises Leer. Auf die Bekanntmachung wird öffentlich hingewiesen.
(2) Auf der Website der EDR werden alle Informationen an die Mitglieder bereitgestellt, sofern keine besonderen Rund- oder Einzelschreiben erfolgen.

§ 20 – Rechts- und Fachaufsicht

(1) Aufsichtsbehörde ist gem. Art. 9 des Anholter Abkommens und nach § 20 Abs. 2 Nr. 2a. NKomZG das für Inneres zuständige Ministerium des Landes Niedersachsen oder die von ihm bestimmte Behörde.
(2) Die Aufsichtsbehörde hält Rücksprache mit den für kommunale Gemeinschaftsarbeit zuständigen niederländischen Aufsichtsbehörden.

§ 21 – Inkrafttreten der Verbandsordnung

Die EDR Verbandsordnung tritt am Tag nach ihrer letzten öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Erläuterung zur Wahlzeit in § 6 und § 9

Nach § 14 Abs. 2 S. 1 NKomZG erfolgt die Wahl eines Vorsitzenden eines Zweckverbandes nach Beginn der ersten Wahlperiode für die Dauer einer allgemeinen Wahlperiode. Für die Dauer der allgemeinen Wahlperiode wird auf § 47 Abs. 2 NKomVG verwiesen, der in Satz 1 der Vorschrift eine allgemeine Wahlperiode von 5 Jahren vorsieht.

Der Zweckverband der EDR kennt seit der Überführung aus der Vereinsstruktur in einen öffentlich-rechtlichen Zweckverband 1997 eine Wahldauer von zwei Jahren für den Vorsitz der Verbandsversammlung (früher EDR-Rat), der gleichzeitig der Vorsitz des Verbandsausschusses (früher EDR-Vorstand) ist. Der Vorsitz wechselt nach der Wahldauer von zwei Jahren zwischen einem niederländischen und einem deutschen Vorsitz. Diese Wahlperioden sind vor dem Hintergrund der binationalen Struktur der EDR für die gemeinsame grenzübergreifende Zusammenarbeit sehr wichtig. Der regelmäßige Wechsel verhindert eine einseitige Ausrichtung des Zweckverbandes und fördert das gegenseitige Vertrauen sowie Verständnis für die jeweiligen Arbeitsweisen. Diese Struktur und der Vorsitz im Turnus hat in den vergangenen 25 Jahren sehr gut funktioniert.

Eine geringere Wahldauer als im § 47 Abs. 2 NKomVG vorgesehen, wird als nicht schädlich erachtet, sondern eher als eine Stärkung des Demokratieprinzips. Als Beispiel für eine funktionierende Arbeitsweise mit kurzen Vorsitzperioden wird auf den EU-Rat verwiesen: hier wechselt der Vorsitz im sog. Dreiervorsitz alle sechs Monate.